Als behandelnde Ärztin und Psychotherapeutin unterliege ich grundsätzlich der Schweigepflicht hinsichtlich der mir anvertrauten Informationen nach §203 StGB, auch wenn ich als Zeuge vor Gericht vorgeladen werde. Diese Schweigepflicht besteht über den eventuellen Tod der Patienten hinaus. Mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis können Sie mich in besonderen Fällen von der Schweigepflicht entbinden. Das kann zum Beispiel notwendig sein, um eine Zusammenarbeit mit anderen ärztlichen Kollegen zu ermöglichen. Lediglich in sehr seltenen Fällen, wo eine akute Lebensgefahr für Sie besteht (zum Beispiel eine suizidale Krise) oder für die dritten (unmittelbare konkrete Gefahr für Leib und Leben der Anderen), besteht für mich eine Offenbarungspflicht nach § 34 StGB, um diese Gefahr abzuwenden.