Als behan­deln­de Ärz­tin und Psy­cho­the­ra­peu­tin unter­lie­ge ich grund­sätz­lich der Schwei­ge­pflicht hin­sicht­lich der mir anver­trau­ten Infor­ma­tio­nen nach §203 StGB, auch wenn ich als Zeu­ge vor Gericht vor­ge­la­den wer­de. Die­se Schwei­ge­pflicht besteht über den even­tu­el­len Tod der Pati­en­ten hin­aus. Mit Ihrem aus­drück­li­chen Ein­ver­ständ­nis kön­nen Sie mich in beson­de­ren Fäl­len von der Schwei­ge­pflicht ent­bin­den. Das kann zum Bei­spiel not­wen­dig sein, um eine Zusam­men­ar­beit mit ande­ren ärzt­li­chen Kol­le­gen zu ermög­li­chen. Ledig­lich in sehr sel­te­nen Fäl­len, wo eine aku­te Lebens­ge­fahr für Sie besteht (zum Bei­spiel eine sui­zi­da­le Kri­se) oder für die drit­ten (unmit­tel­ba­re kon­kre­te Gefahr für Leib und Leben der Ande­ren), besteht für mich eine Offen­ba­rungs­pflicht nach § 34 StGB, um die­se Gefahr abzuwenden.